AGB

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Allkran GmbH

Präambel:

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für Baumaschinen und Ersatzteile zur ausschliesslichen Verwendung im Geschäftsverkehr.

  1. Angebot und Vertragsabschluss
    • Für alle Angebote und Verträge sind ausschließlich nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen massgebend.
    • Von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende oder entgegenstehende Vertragsbedingungen erkennt die Allkran GmbH nicht an, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor.
    • Auch wenn Allkran GmbH in Kenntnis von solchen abweichenden Vertragsbedingungen eine Lieferung vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung. Auch in diesem Fall gelten vorliegende Vertragsbedingungen.
    • Die Angebote der Allkran GmbH sind freibleibend. Erteilte Aufträge bzw. die Zustimmung zu einem durch die Allkran GmbH gemachten Angebot werden erst durch die schriftliche Bestätigung der Allkran GmbH verbindlich.
    • Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschliesslich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) gehen vorliegen Verkaufs- und Lieferbedingungen vor, soweit sie schriftlich vereinbart wurden.
    • An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Allkran GmbH das Eigentumsrecht und, soweit urheberrechtsfähig, das Urheberrecht vor.
    • Dritten dürfen sie ohne schriftliche Zustimmung der Allkran GmbH nicht zugänglich gemacht werden.
  1. Umfang der Lieferungspflicht
    • Die schriftliche Auftragsbestätigung der Allkran GmbH bestimmt den Umfang der Leistung.
    • Massangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die Bestandteil eines Angebotes bilden, sind als ca. Angaben zu verstehen.
  1. Preis und Zahlung
    • Die Preise gelten in Euro ab Sitz der Allkran GmbH bzw. ab Standort des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
    • Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird, sofern anwendbar, zusätzlich berechnet.
    • Die Zahlung des Kaufpreises hat entweder im Voraus oder spätestens Zug um Zug gegen Übergabe des Kaufgegenstandes zu erfolgen.
    • Ist der Käufer mit der Leistung einer vereinbarten Reservationszahlung oder dem Kaufpreis in Verzug oder wenn nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch der Allkran GmbH durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet sein könnte, ist Allkran GmbH berechtigt, vom Käufer die Sicherstellung des Kaufpreises zu verlangen. Kommt der Käufer dem nicht innerhalb von 3 Werktagen nach schriftlicher Aufforderung durch die Allkran GmbH nach, ist Allkran GmbH berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten. Die Forderung von Schadenersatz bleibt vorbehalten.
    • Der Käufer hat ein Aufrechnungs- und / oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen.
  2. Lieferfrist
    • Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Kaufgegenstand das Lager der Allkran GmbH bzw. den aktuellen Standort verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt worden ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Käufers aus dem Kaufvertrag voraus.
    • Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die ausserhalb des Einflussbereichs der Allkran GmbH liegen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
    • Entsteht dem Käufer wegen einer von der Allkran GmbH verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit dem Käufer fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Käufer berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen.
      Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt die Entschädigung für jede volle Woche (5 Werktage) der Terminüberschreitung 0,3 %, insgesamt jedoch maximal 3 % vom Nettokaufpreis derjenigen Lieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Weitere Schadensersatzansprüche aus Verzug infolge leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
      Vorbehalten bleibt Schadenersatz i.S.v. Ziff. 8.5 hiernach.
    • Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so ist die Allkran GmbH berechtigt, die bei ihr auf Grund des Verzuges entstandenen Kosten, einschliesslich eventueller Einlagerungskosten bei Dritten, geltend zu machen. Vor dem Versand des Kaufgegenstandes hat der Käufer sämtliche Kosten, die bei Allkran GmbH infolge der Verzögerung entstanden sind, zu bezahlen.
    • Wird Allkran GmbH selbst nicht beliefert, obwohl sie bei ihren Lieferanten bzw. beim Hersteller deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Allkran GmbH wird in diesem Fall den Käufer über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung unverzüglich unterrichten.
  1. Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes
    • Mit der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln der Allkran GmbH, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers der Allkran GmbH bzw. des aktuellen Standorts des Kaufgegenstandes geht die Gefahr auf den Käufer über.
      Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Ladung durch Allkran GmbH gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
    • Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, welche die Allkran GmbH nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
      Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Ladung durch Allkran GmbH gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
    • Angelieferte Gegenstände sind, sofern sie keine wesentlichen Mängel aufweisen, vom Käufer in Empfang zu nehmen.
    • Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig.

 

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